Umsetzung Masernschutzgesetz/Infektionsschutzverordnung
Umsetzung des Masernschutzgesetzes an allgemeinbildenden Schulen
Der Bundestag hat mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes, gültig ab 01.03.2020, Maßnahmen zum Schutz vor Maserninfektionen verankert. Diese beinhalten u.a. eine Nachweispflicht bezogen auf den Masernimpfschutz.
Schülerinnen und Schüler, die am 10.08.2020 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) neu an unserer Schule aufgenommen werden, sind verpflichtet, spätestens am zweiten Unterrichtstag den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) vorzulegen.
Schülerinnen und Schüler, die bereits am 01.03.2020 an unserer Schule unterrichtet wurden.sind verpflichtet, spätestens bis zum 21.08.2020 den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) vorzulegen.
Dokumente in einer anderen Sprache als Deutsch oder Dokumente, aus denen der Impfschutz nicht eindeutig hervorgeht, müssen nicht anerkannt werden.
Die Prüfung der Wirksamkeit des Impfschutzes obliegt uns nicht, hierzu ist ein Arzt zu konsultieren. Im Zweifelsfall bzw. im Falle der Nichtvorlage des Nachweises über den Impfschutz sind wir zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet,
Sars-Cov-2-Infektionsschutzverordnung
Nach § 8 Absatz 1 der Sars‐Cov‐2‐Infektionsschutzverordnung sind aus dem Ausland einreisende Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich selbst für 14 Tage zu isolieren.
Daher wird dringend empfohlen, spätestens 14 Tage vor Unterrichtsbeginn von einer Ferienreise mit auch nur zeitweisem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückzukehren.
Risikogebiete sind gemäß § 8 Absatz 4 der Verordnung Gebiete außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, in denen zur Zeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
Infektionsrisiko bezogen auf das Sars‐Cov‐2‐Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch
das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die jeweils aktuelle Einstufung wird durch das Robert‐Koch‐Institut veröffentlicht. Folgender Link steht zur Verfügung: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Nach § 9 Absatz 3 der Sars‐Cov 2 – Infektionsschutzverordnung müssen Personen nicht in Quarantäne, die unverzüglich nach der Einreise der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis in deutscher und
englischer Sprache mit aktuellem Laborbefund vorlegen, dem zu Folge bei ihnen keine Anzeichen einer Infektion mit dem Sars‐Cov‐2‐Virus vorliegen.
Voraussetzungen dafür sind, dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine molekularbiologische Testung stützt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen vom Robert‐Koch‐Institut hierfür empfohlenen Staat höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.
Voraussetzung für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht nach
den Ferien ist, wenn bei Unterrichtsbeginn die Zeit der Quarantäne noch nicht abgelaufen ist, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis
vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche
Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden.
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