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Satzung

des "Fördervereins für die Freunde neuer Lernmethoden an der Jean-Piaget-Schule"

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Freunde neuer Lernmethoden an der Jean-Piaget-Schule". Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen  Sitz in Berlin-Hellersdorf.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Jean-Piaget-Schule. Die Mittel werden verwendet für Präsentations- und Represätentationsaufgaben der Schule und des Fördervereins, die Anschaffung von methodischem Lernmaterial, Ausgestaltung der Unterrichtsräume, Unterstützung von nationalen und internationalen Schüleraustauschaktivitäten, Schulveranstaltungen, Projekttagen und Klassenfahrten, entstehende Unkosten im Zusammenhang mit Qualifikationen von Lehrern und Schülern im Rahmen des Schulprofils sowie für Beitragsverpflichtungen im Rahmen des Schulprofils.
§ 3
Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens.
  5. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützt und seine Satzung anerkennt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Mitgliedschaft.
  2. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht. Die Mitgliedschaft endet:a) durch Tod,b) durch Austritt; dieser kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einmonatiger Frist erklärt werdenc) Eltern von Schülern scheiden mit dem Verlassen ihrer Kinder aus der Jean-Piaget-Schule und ihren Projekten automatisch aus, sofern sie nicht weiterhin Mitglied bleiben möchten,d) durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 15 (fünfzehn) Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Nach drei Monaten Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsantrag kann Berufung bei der MV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden Nach Ablauf dieser Frist gilt der Ausschluss als vollzogen, sofern kein Widerspruch (Einspruch) erfolgt.
  3. Im Falle der Ablehnung hat der/die Abgelehnte das Recht, eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (MV) zu fordern. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5
Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der MV auf derzeit 10,00 Euro jährlich festgesetzt. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.

 

§ 6
Finanzen

 

Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere über:

a) Vereinsbeiträge

b) Spenden,

c) öffentliche und private Förder- und Preisgelder

 

§ 7
Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins (im Sinne des BGB) besteht aus fünf Mitgliedern. Angestrebt wird eine Zusammensetzung aus drei PädagogInnen und zwei Elternteilen.
  2. Der Vorstand des Vereins wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n StellvertreterIn, eine/n SchatzmeisterIn sowie zwei BeisitzerInnen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 8
Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) tagt mindestens einmal im Jahr; eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich beantragen.
  2. Zur MV ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung der MV können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens 1 Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.
  4. Die ordentliche MV hat folgende Aufgaben:a) Wahl des Vorstandes,b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung, c) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, d) Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes und die KassenprüferInnen.
  5. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  6. Über die Anträge wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge auf Satzunsänderung sind ausgeschlossen. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden.
  7. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorstandsvorsitzenden.
  9. Über die MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des "Förderverein für die Freunde neuer Lernmethoden an der Jean-Piaget-Schule in Berlin Marzahn-Hellersdorf" an die Jean-Piaget-SChule, Mittenwalder Str. 5, 12629 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen am 01.06.2006

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde 2018 angepasst.